Du bist unter 25? Dann kannst du bei einem Elternteil kostenlos versichert sein (Familienversicherung). Du bist über 25 und musst dich studentisch krankenversichern! Du bist als Student bereits über 30 ? Dann kannst du dich freiwillig versichern.
Studenten + Praktikum
Wenn du ein Praktikum während des Studiums durchführen willst bzw. musst, kommt es darauf an, ob das Praktikum vorgeschrieben (Pflichtpraktikum) ist oder nicht (freiwilliges Praktikum). Es handelt sich nur dann um ein vorgeschriebenes Praktikum, wenn es in deiner Prüfungs-, Studiums- oder Ausbildungsordnung als Pflichtleistung angegeben ist. Zudem ist es wichtig, ob es sich um ein Vor- bzw. Nachpraktikum oder um ein Zwischenpraktikum handelt. In den unterschiedlichen Fällen gibt es verschiedene Differenzierungen in der Sozialversicherung. Deshalb solltest du dich vor der Aufnahme des Praktikums generell an deine Krankenkasse wenden, da je nach Praktikum gewisse Punkte zu beachten sind.
In der folgenden Übersicht erhältst du einen kurzen Überblick über die verschiedenen Möglichkeiten und die sich daraus ergebenen Versicherungssituationen:
1. Vorgeschriebenes Vor-/Nachpraktikum mit Entgelt
Da Studenten bei einem Vor- oder Nachpraktikum in der Regel nicht immatrikuliert sind, besteht hier Versicherungspflicht in den Zweigen der Sozialversicherung. Allerdings trägt der Arbeitgeber bis 325 € die SV-Beiträge allein. Erst, wenn der Verdienst mehr als 325 € beträgt, wirst du auch an den Kosten beteiligt.
Im Gegensatz zu einem freiwilligen Praktikum ist bei einem vorgeschriebenen Praktikum die Grenze von 520 € im Monat, die eine geringfügige Beschäftigung deklariert, irrelevant. Da es sich bei einem Pflichtpraktikum um eine Beschäftigung zur Berufsausbildung handelt, darf der Arbeitgeber dieses nicht als Minijob abrechnen. Daher gilt in diesem Fall die Geringfügigkeitsgrenze für „Auszubildende“ von 325 €/Monat.
2. Vorgeschriebenes Vorpraktikum/Nachpraktikum ohne Entgelt
Wenn Du ein unbezahltes Vor- oder Nachpraktikum durchführst, musst du die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung allein tragen, sofern keine Familienversicherung vorliegt. Die Beiträge zur Arbeitslosen- und Rentenversicherung werden vom Arbeitgeber getragen. Dazu wird ein fiktives Entgelt ermittelt.
3. Nicht vorgeschriebenes Vorpraktikum/Nachpraktikum ohne Entgelt
Hier besteht Versicherungsfreiheit in den Zweigen der Sozialversicherung.
4. Nicht vorgeschriebenes Vorpraktikum/Nachpraktikum mit Entgelt bis 520 EUR
Wenn dein Praktikum auf maximal 3 Monate bzw. 70 Tage befristet ist (= kurzfristige Beschäftigung), besteht für dich eine Versicherungsfreiheit (in allen Zweigen der Sozialversicherung). Wenn dein Entgelt weniger als 520 Euro im Monat beträgt, gehst du einer geringfügigen Beschäftigung nach. Auch in diesem Fall besteht für dich eine Versicherungsfreiheit in der KV, PV und AV. Im Unterschied zur kurzfristigen Beschäftigung bist du allerdings als geringfügig Beschäftigter versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung.
5. Nicht vorgeschriebenes Vorpraktikum/Nachpraktikum mit Entgelt über 520 EUR
Wenn du einem freiwilligen Praktikum nachgehst und dein Praktikums-Entgelt dabei die Grenze von 520 Euro im Monat übersteigt, besteht für dich eine Versicherungspflicht als Arbeitnehmer.
6. Vorgeschriebenes Zwischenpraktikum ohne Entgelt
Hier besteht Versicherungsfreiheit in den Zweigen der Sozialversicherung.
7. Vorgeschriebenes Zwischenpraktikum mit Entgelt
Absolvierst du ein vorgeschriebenes Zwischenpraktikum mit Entgelt, wirst für die Zeit des Praktikums als Student versicherungspflichtig, wenn das Praktikum länger als 3 Monate andauert und die Einkommensgrenze für die Familienversicherung (2023 = mtl. 485 EUR) überschritten wird. In diesem Fall wird die Familienversicherung geprüft und nicht der Status als Praktikant. Sollte es sich um eine geringfügige Beschäftigung handeln, beträgt die monatliche Einkommensgrenze für die Familienversicherung 520 EUR.
8. Nicht vorgeschriebenes Zwischenpraktikum ohne Entgelt
Hier besteht Versicherungsfreiheit in den Zweigen der Sozialversicherung.
9. Nicht vorgeschriebenes Zwischenpraktikum mit Entgelt
Bei einem nicht vorgeschriebenen Zwischenpraktikum mit Entgelt gibt es viele verschiedene Fälle, die in der SV unterschiedlich behandelt werden und hier daher nicht alle erläutert werden können. Du solltest dich in jedem Falle bei deiner Krankenkasse im Vorfeld darüber informieren, was auf dich zutrifft. U.a. kommt es auf die Höhe des Entgelts und die Dauer des Praktikums an. Bis 520 € besteht für dich Versicherungsfreiheit. Darüber besteht in der KV und PV Versicherungsfreiheit, wenn das Studium im Vordergrund steht (das Studium steht nicht mehr im Vordergrund, wenn du mehr als 26 Wochen innerhalb eines Jahres mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden gearbeitet hast). Wenn die Beschäftigung auf 3 Monate bzw. 70 Arbeitstage im Kalenderjahr befristet ist, besteht Versicherungsfreiheit als kurzfristige Beschäftigung. Steht das Studium nicht im Vordergrund und die Versicherungsfreiheit als kurzfristige Beschäftigung kommt nicht in Frage, besteht Versicherungspflicht als Arbeitnehmer.